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   VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676   

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VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676 (https://dejure.org/2021,1119)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.01.2021 - 12 BV 16.1676 (https://dejure.org/2021,1119)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 (https://dejure.org/2021,1119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 12; SGB VIII § 22, § 23, § 24, § 90; BayKiBiG § 18; BGB § 611, § 621, § 626
    Zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung einer Tagespflegeperson sowie zu Kündigungsfristen und zum Zuzahlungsverbot in einer Tagespflegevereinbarung

  • rewis.io

    Zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung einer Tagespflegeperson sowie zu Kündigungsfristen und zum Zuzahlungsverbot in einer Tagespflegevereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses und die Festsetzung der laufenden Geldleistung der Klägerin für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778

    Feststellung der Zulässigkeit privater Zuzahlungen durch Sorgeberechtigte

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676
    4.2 Daraufhin ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 10. November 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben (Az.: AN 6 K 14.01778) mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24. Oktober 2014 für die Betreuung von Ma. S. rückwirkend ab 1. Oktober 2014 zu verpflichten, den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung in Kindertagespflege über den bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ferner festzustellen, dass die Klägerin zur Anhebung ihres Einkommens berechtigt sei, von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zusätzlich zur laufenden Geldleistung zu verlangen.

    4.4 Am 8. Juni 2015 erhob die Klägerin erneut Klage (Az.: AN 6 K 15.00899) mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. Juni 2015 für die Betreuung des Kindes M1.

    4.5 Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 erhob die Klägerin schließlich nochmals Klage (Az. AN 6 K 15.01239) mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23. Juli 2015 für die Betreuung des Kindes J. T. für den Zeitraum ab dem 1. August 2015 zu verpflichten, den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung in Kindertagespflege über den bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weiterhin festzustellen, dass die Klägerin zur Anhebung ihres Einkommens berechtigt sei, von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zusätzlich zur laufenden Geldleistung zu verlangen.

    M. im Zeitraum vom 15. Mai 2015 bis 30. November 2015 (AN 6 K 15.00899) führte die Beklagte aus, die Klägerin habe für die Betreuungsleistung eine monatliche Pflegpauschale in Höhe von 354,- EUR erhalten, die sich aus einer Sachaufwandserstattung von 129,- EUR, einem Grundbetrag von 179, 50 EUR und einem Qualifizierungsaufschlag in Höhe von 45, 50 EUR zusammensetze.

    5.5 Auch hinsichtlich der zuletzt erhobenen Klage vom 3. August 2015 (Az. AN 6 K 15.01239) beantragte die Beklagte die Klageabweisung als unbegründet.

    Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016 die Verfahren AN 6 K 14.01778, AN 6 K 15.00899 und AN 6 K 15.01239 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom gleichen Tag festgestellt, "dass die Klägerin zur Anhebung ihres Einkommens neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII durch die Beklagte berechtigt [sei], von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zu verlangen." Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen sowie insgesamt die Berufung zugelassen.

    6.2 Der im Verfahren AN 6 K 14.01778 gestellte Leistungsantrag habe in der Sache keinen Erfolg, da die Klägerin unter Anrechnung der bereits erbrachten laufenden Geldleistung zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderleistung für die Kinder Ma. S., G. und J. S. und A. K. keinen Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Geldleistungen besitze.

    7.1.3 Auch soweit das Verwaltungsgericht im Verfahren AN 6 K 14.01778 den Feststellungsantrag im Hinblick auf die durch die Tagespflegevereinbarung vorgegebenen Kündigungsfristen abgelehnt habe, erweise sich dies als unzutreffend.

    das Urteil des VG Ansbach vom 30.6.2016, Az. AN 6 K 14.01778, AN 6 K 15.00899, AN 6 K 15.01239 teilweise aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

  • VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.5886

    Zuzahlungen für Tagespflege von Kindern sind zulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676
    Da mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung für unter Dreijährige mit § 24 SGB VIII und der Ausgestaltung der Tagespflege in § 23 SGB VIII ein staatlich überformter "Markt" für Tagespflegeleistungen entstanden ist und es sich bei der Kindertagespflege mithin um eine durch das staatliche Fördersystem geprägte Tätigkeit bzw. um ein staatlich überformtes Berufsbild handelt, die in der Praxis ein Ausweichen auf frei vereinbarte Tagespflegeverhältnisse nicht mehr erlaubt, ist die Festlegung der laufenden Geldleistung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger an den Voraussetzungen eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 27).

    Gewährt der Gesetzgeber im Rahmen der Kindertagespflege der Kindertagespflegeperson einen gesetzlichen Anspruch auf eine laufende Geldleistung und macht die Beklagte als öffentlicher Jugendhilfeträger die laufende Geldleistung ihrerseits davon abhängig, dass die Klägerin von der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder keine Zuzahlungen fordert, greift sie folglich in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 26; U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492).

    3.3 Liegt in der Festschreibung eines sog. Zuzahlungsverbots ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, bedarf dieser zunächst einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 27; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 37).

    Auch soweit der Landesgesetzgeber bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen für Kindertagespflege in Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG die staatliche Förderung und damit die Refinanzierung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe davon abhängig macht, dass "die Elternbeteiligung auf maximal die 1, 5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist", liegt hierin keine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegeperson (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 29; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 39).

    Insoweit erwiese es sich bereits als widersprüchlich, wollte der Gesetzgeber es der Tagespflegeperson angesichts der nur mittelfristigen Perspektive auf ein auskömmliches Einkommen untersagen, durch private Zuzahlungen ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, wenn er zugleich die Kindertagespflege fördern und die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson attraktiver gestalten wollte (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886, BeckRS 2018, 27200 Rn. 28; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 38).

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676
    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) bereits hinreichend geklärt.

    In diesen gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des leistungsgerechten Anerkennungsbetrags sieht das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Beurteilungsspielraum (in Kombination mit dem "Betrag zur Anerkennung der Förderleistung" als unbestimmtem Rechtsbegriff) eröffnet, was zu einer Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle der entsprechenden Festlegung führt.

    Hierin liegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384), nach der die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrags in erster Linie politisch geprägt sein soll, weder eine Verkennung der maßgeblichen Begriffe der Angemessenheit und Leistungsgerechtigkeit noch des Rahmens, in dem sich der öffentliche Jugendhilfeträger bei der Bemessung der laufenden Geldleistung bewegen kann.

  • VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.6024

    Berechnung der Geldleistung für Kindertagespflege

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676
    3.3 Liegt in der Festschreibung eines sog. Zuzahlungsverbots ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, bedarf dieser zunächst einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 27; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 37).

    Auch soweit der Landesgesetzgeber bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen für Kindertagespflege in Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG die staatliche Förderung und damit die Refinanzierung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe davon abhängig macht, dass "die Elternbeteiligung auf maximal die 1, 5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist", liegt hierin keine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegeperson (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 29; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 39).

    Insoweit erwiese es sich bereits als widersprüchlich, wollte der Gesetzgeber es der Tagespflegeperson angesichts der nur mittelfristigen Perspektive auf ein auskömmliches Einkommen untersagen, durch private Zuzahlungen ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, wenn er zugleich die Kindertagespflege fördern und die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson attraktiver gestalten wollte (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886, BeckRS 2018, 27200 Rn. 28; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 38).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676
    Da insbesondere die Höhe der Vergütung für eine im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbrachte Leistung zu den Essentialia der Berufsausübung eines Selbständigen rechnet, erweist sich die staatliche Festlegung von Entgelten als ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff (vgl. zur Vergütungsregelung für Betreuer BVerfG, B.v. 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; OVG Lüneburg, U.v. 22.5.2019 - 10 LC 17/18 - BeckRS 2019, 9465 Rn. 51).

    Denn jedenfalls muss sich ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegeperson als verhältnismäßig erweisen, d.h. die Tagespflegeperson darf durch die Festlegung der laufenden Geldleistung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger nicht unverhältnismäßig in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt, ihr dürfen keine unangemessen niedrigen Einkünfte zugemutet werden (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676
    Die Rechtssache weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]).

    Das Verfahren wirft weder eine Vielzahl ungewöhnlich schwieriger, umstrittener oder gänzlich neue Materien betreffende Fragen auf, noch ist ein besonders umfangreicher Streitstoff zu bewältigen (vgl. BVerwG, B.v. 10.6.2008 - 3 B 107/07 - juris, Rn. 5; B.v. 9.12.2010 - 10 C 13/09 - juris, Rn. 24).

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07

    Rückwirkende Festsetzung von Schiedsstellenentscheidungen bei der Übernahme eines

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18).

    Die aufgeworfenen Fragestellungen lassen sich bereits allein nach der Aktenlage angemessen beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18; siehe auch Rudisile, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: 7/2020, § 130a Rn. 3).

  • VG München, 24.02.2016 - M 18 K 14.3472

    Entgelt für Kinderbetreuung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676
    Gewährt der Gesetzgeber im Rahmen der Kindertagespflege der Kindertagespflegeperson einen gesetzlichen Anspruch auf eine laufende Geldleistung und macht die Beklagte als öffentlicher Jugendhilfeträger die laufende Geldleistung ihrerseits davon abhängig, dass die Klägerin von der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder keine Zuzahlungen fordert, greift sie folglich in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 26; U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492).

    Dass sich die Kostenbeteiligung der Eltern dabei grundsätzlich nach § 90 SGB VIII richtet, beinhaltet indes kein Verbot privater Zuzahlungen (so auch VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676
    Die Rechtssache weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]).
  • OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18

    Anerkennungsbetrag; Beurteilungsspielraum; Dynamisierung; Einzelfallentscheidung;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676
    Da insbesondere die Höhe der Vergütung für eine im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbrachte Leistung zu den Essentialia der Berufsausübung eines Selbständigen rechnet, erweist sich die staatliche Festlegung von Entgelten als ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff (vgl. zur Vergütungsregelung für Betreuer BVerfG, B.v. 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; OVG Lüneburg, U.v. 22.5.2019 - 10 LC 17/18 - BeckRS 2019, 9465 Rn. 51).
  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren;

  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07

    Überprüfbarkeit der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts für die

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 1146/18

    Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; Sachkosten; Beurteilungsspielraum;

    43 3.1 Wie bei der Festsetzung des Anerkennungsbetrags steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe angesichts der "Angemessenheit" der Sachkostenerstattung ein Beurteilungsspielraum zu (so auch: BayVGH, Beschl. v. 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 -, juris Rn. 110 ff.; OVG MV, Urt. v. 3. Dezember 2019 - 1 LB 69/18 OVG -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26. April 2016 - OVG 6 A 4.15 -, juris Rn. 23).
  • VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19

    Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam

    Gewährt der Landesgesetzgeber den freien Trägern von Kindertageseinrichtungen einen Anspruch auf Förderung und macht die für die Förderung zuständige Antragsgegnerin den Förderanspruch ihrerseits - wie in § 2 k) der Satzung - abweichend von den landesrechtlichen Förderregelungen in § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII wiederum davon abhängig, dass die freien Träger der Kindertageseinrichtungen die jeweils geltende Fassung der Beitragsordnung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe anwenden, greift die Antragsgegnerin mit der Satzungsregel in die Berufsausübungsfreiheit der freien Träger ein, so dass die Regelung in der Satzung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation in der Kindertagespflege: Bay. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 -, juris, Rn. 139).

    Da mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung bis zum Schuleintritt in § 24 SGB VIII und der Ausgestaltung eines umfangreichen staatlichen Fördersystems für Kindertageseinrichtungen durch das Land nach den §§ 32, 32b, 32c, 32d, 32e HKJGB sowie durch die Gemeinden nach § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ein staatlich überformter "Markt" entstanden ist und es sich insoweit bei der Kindertagesbetreuung um eine durch das staatliche Fördersystem geprägte Tätigkeit handelt, bei der auch wegen der faktischen Abhängigkeit von der öffentlichen Finanzierung in der Praxis ein Ausweichen auf den "freien" Markt kaum noch möglich ist, sind die genannten Fördervoraussetzungen in § 2 k) der Satzung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation in der Kindertagespflege: Bay. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 -, juris, Rn. 119, 140; zur faktischen Abhängigkeit von der öffentlichen Finanzierung: Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe [Stand: 6. Aufl. 2022], § 74, Rn. 36).

  • OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20

    Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern

    § 18 Abs. 4 BremKTG stellt eine normative (Gestaltungs-)Ermächtigung an die Stadtgemeinden dar, die für den Betrieb der Einrichtungen "angemessenen"Kosten letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu bestimmen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.10.2012 - 12 A 1445/12, juris Rn. 4 ff., 10; VGH B-W, Urt. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12, juris Rn. 36 - 38; OVG LSA, Urt. v. 17.03.2021 - 3 A 1146/18 juris, Rn. 108; Bay. VGH , Beschl. v. 13.01.2021 - 12 BV 16.1676, juris Rn. 123; OVG MV , Urt. v.03.12.2019 - 1 LB 69/18 OVG, juris Rn. 40, jeweils zu der Bestimmung der angemessenen Kosten der Kindertagespflegeperson durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2a SGB VIII ; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18/16, juris Rn. 10 ff. zur Bestimmung des "Betrages zur Anerkennung ihrer Förderleistung"nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ).

    Weist die Entscheidung keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18/16, juris Rn. 21; Bay. VGH , Beschl. v. 13.01.2021 - 12 BV 16.1676, juris Rn. 117).

  • VG München, 22.09.2021 - M 18 K 20.737

    Münchner Förderformel" - Klage einer privaten Kindertageseinrichtung auf

    Die Höhe der Vergütung für eine im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbrachten Leistung rechnet jedoch zu den Essentialia der Berufsausübung eines Selbständigen, die hoheitliche Festlegung von Entgelten erweist sich daher als Eingriff (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2021 - 12 BV 16.1676 - juris Rn. 119).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 12 A 4179/18

    Bemessung der Förderbeiträge des Jugendhilfeträgers für eine

    vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1445/12 -, juris Rn. 4 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen, und Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 117 f., 146 f., sowie Beschluss vom 2. Juni 2014 - 12 A 590/14 -, juris Rn. 11 ff.; Bay.VGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 -, juris Rn. 123; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. November 2013- 12 S 352/12 -, juris Rn. 38.
  • AG Köln, 22.07.2021 - 162 C 253/20
    Das Bundesrecht enthält keine Ermächtigungsgrundlage für ein Verbot der Vereinbarung privater Zuzahlungen durch Tagespflegepersonen (vgl. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 90 SGB VIII, Rn. 29.1; BayVGH v. 13.01.2021 - 12 BV 16.1676, Rn. 138 ff. - zitiert nach juris), was gleichermaßen für Tagespflegeeinrichtungen gelten muss.

    Es stünde nach hiesiger Auffassung zu erwarten, dass das Verbot der Vereinbarung von privaten Zuzahlungen, immerhin ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG (vgl. BayVGH v. 13.01.2021 - 12 BV 16.1676, Rn. 138 ff. - zitiert nach juris), zumindest Erwähnung fände.

  • AG Köln, 31.08.2021 - 150 C 352/20
    Da ein Verbot der Vereinbarung von privaten Zuzahlungen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG darstellt, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf (BayVGH v. 13.01.2021, 12 BV 16.1676, Rn. 138 f., juris), wäre jedoch zu erwarten, dass ein solches, wenn schon nicht im Gesetzeswortlaut, so doch zumindest in der Gesetzesbegründung ausdrückliche Erwähnung findet (AG Köln v. 22.07.2021, 162 C 253/20 (nicht veröffentlicht)).

    Da ein Verbot der Vereinbarung von privaten Zuzahlungen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG darstellt, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf (BayVGH v. 13.01.2021, 12 BV 16.1676, Rn. 138 f., juris), wäre zu erwarten, dass ein solches im Gesetzeswortlaut ausdrückliche Erwähnung findet.

  • VG Gießen, 09.08.2022 - 6 K 2794/21

    Zahlung von PPK-Mitbenutzungsentgelten aufgrund einer Abstimmungsvereinbarung

    Der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit umfasst dabei auch die Privatautonomie im beruflichen Bereich (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. 12 BV 16.1676, juris, Rn. 135).
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